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Die Juristen des Zentralverbandes Haus und Eigentum stehen Ihnen im Rahmen Ihrer Mitgliedschaft während der Beratungszeiten gerne zur Verfügung um die Vorgangsweise im Zusammenhang mit einer allfälligen Mietzinsreduktion aufgrund der Corona Krise (COVID 19) zu besprechen.
Gehen Sie auf Ihren Geschäftsraummieter zu und erörtern Sie die jeweilige Situation in Bezug auf das Ausmaß der Einschränkung des bedungenen Gebrauches. In einem Beratungsgespräch sollten dabei auch die Möglichkeiten einer allfälligen Mietzinsbeihilfe und die Inanspruchnahme von Fondsgeldern im Zusammenhang der COVID 19 Krise erörtert werden.
Das Ergebnis der Beratungen sollte im Einzelfall eine transparente, faire und ausgewogene schriftliche Vereinbarung über eine allfällige Mietzinsminderung für den Zeitraum der Beeinträchtigung ergeben. Es wäre empfehlenswert, wenn in der Mietzinsreduktion auch die Betriebskosten gedeckt wären.
Beachten Sie jedoch, dass Mietzinsminderungsansprüche des Mieters auch die Betriebskosten umfassen und im Einzelfall bei Unmöglichkeit der Geschäftsausübung auch ein völliger Entfall der Mietzinszahlung möglich ist.
Im Rahmen der Beratung sollte abschließend darauf hingewiesen werden, dass die Entscheidung über die endgültige Feststellung in Bezug auf die Mietzinsreduktion den Gerichten obliegt und sich daher die Parteien die Geltendmachung allfälliger Differenzbeträge auf die gerichtlich festgestellte Höhe der Mietzinsreduktion vorbehalten.
Bei Wohnraummietverhältnissen ist in den meisten Fällen von einer Beeinträchtigung des bedungenen Gebrauches nicht auszugehen, weshalb eine Mietzinsminderung kaum in Betracht kommt.
Für die schriftliche Abfassung von Vereinbarungen über eine mögliche Mietzinsreduktion bei Geschäftslokalen ist darüber hinaus auch die Beiziehung eines Rechtsanwaltes zu empfehlen, um die konkreten Erfordernisse des Einzelfalles zu berücksichtigen.