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Neue mietrechtliche Kategoriebeträge ab 1. November 2022

29.09.2022

Neue Kategoriebeträge und Beträge nach § 45 MRG

Die neuen Kategoriebeträge erhöhen sich bei der Kategorie A auf € 4,23, Kategorie B auf € 3,18, Kategorie C auf € 2,12, Kategorie D brauchbar auf € 2,12 und Kategorie D unbrauchbar auf € 1,06.

Die Erhöhung der Beiträge nach § 45 MRG (ehemaliger Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag) beträgt bei der Kategorie A € 2,81, Kategorie B € 2,12,
Kategorie C € 1,41, Kategorie D brauchbar € 1,41 und Kategorie D unbrauchbar € 1,06

Bei bestehenden Mietverträgen hat das Erhöhungsbegehren schriftlich zu erfolgen und ist ab dem 1. November 2022 abzusenden. Das Schreiben muss wenigstens 14 Tage vor dem Zinstermin, zu dem die Erhöhung begehrt wird, spätestens am 21. November 2022 beim Mieter einlangen (§ 15 Abs. 3 MRG idF ZVG). Die Beträge für Kat. D brauchbar und Kat. D unbrauchbar können bei neuen Mietverträgen bereits ab 01. November vereinbart werden.

Mietzinserhöhungen bei bestehenden „Mindestmietzinsen“ nach § 45 MRG können ebenfalls ab der Mietzinsperiode Dezember 2022 geltend gemacht werden und sind die o.a. Formvorschriften zu beachten.

Das Anhebungsbegehren für die erstmalige Einhebung eines Mietzinses nach § 45 MRG muss nach § 45 Abs. 3 MRG spätestens einen Monat vor dem Zinstermin, zu dem die Anhebung gefordert wird, beim Mieter einlangen.

VERWALTUNGSKOSTENPAUSCHALE

Aufgrund des Indexsprungs für die Kategoriebeträge erhöht sich am 1. November 2022 auch das mietrechtliche Verwaltungskostenpauschale auf € 4,23 je m² Nutzfläche und Jahr (§ 22 MRG). Für das Jahr 2022 ergibt sich ein Mischsatz
von € 3,91 je m² Nutzfläche und Jahr.
1. November 2022:Kategoriebeträge ab 01. November 2022