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Befreiung von der Mietzinszahlung?

15.03.2020

Aktuell wird in den Medien darüber berichtet, dass aufgrund der Corona Situation für geschäftlich genutzte Flächen keine Verpflichtung zur Mietzinszahlung besteht, wenn die im Mietvertrag vereinbarte Tätigkeit nicht ausgeübt werden kann. Das ist im Einzelfall zu beurteilen, und es wird empfohlen Beratung in Anspruch zu nehmen. Wenn ein Gastronomiebetrieb aufgrund einer behördlichen Anordnung geschlossen ist, entfällt die Miete. Wenn ein Lager gemietet wurde entfällt der Geschäftszweck nicht, und die Miete ist zu bezahlen. Mischformen mit Betriebseinschränkungen sind möglich.

Bezüglich Umsatzsteuer ist bei der üblichen Sollbesteuerung die Umsatzsteuer trotzdem abzuführen, es sei denn es wird aktuell noch eine Sonderregelung geschaffen.

Der Verband wird sich jedenfalls für die Berücksichtigung der Ausfälle bei der Abgeltung des Schadens durch den Bund und um Berücksichtigung bei der Steuerlast einsetzen.